Die Berufungsbeklagte 1 hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht, sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet. Festzuhalten ist zugunsten der Berufungsbeklagten 1, dass ihre Schilderung der behaupteten Drohung realitätsnahe erscheint, so dass der Berufungskläger tatsächlich im Anschluss an dem Schlag ins Gesicht noch eine Drohung nachgeschoben hat. Genausogut kann die Berufungsbeklagte 1 jedoch die Drohung, eventuell aufgrund früherer Drohungen, welche sie damals nicht angezeigt hat, noch nachgeschoben haben, um ihrer Anzeige mehr Gewicht zu verleihen.