Für das Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann, als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen. Weiter stellt sich die Frage, ob es aus Sicht der Berufungsbeklagten 1 einen Sinn gemacht hätte, ein Delikt zu erfinden, wenn doch schon ein anderes stattgefunden hat. Die Berufungsbeklagte 1 hat im vorliegenden Strafverfahren ausführlich und detailliert angegeben, der Berufungskläger habe sie sowohl in Deutschland als auch später mehrfach bedroht, sie habe jedoch nie Anzeige gegen ihn erstattet.