Die Berufungsbeklagte 1 habe ihn aber nicht reinlassen wollen. Dann habe er sie als „Schlampe“, „Hure“ und „sie werde schon sehen, was sie davon habe“ beschimpft. Sie habe auch schon mal gehört, wie er am Telefon ausgerastet sei. Er habe ein wahnsinniges Aggressionspotential in sich. Sie traue ihm alles zu (act. B 3/1.26, S. 3 ff.).