2.2.5.3 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen. Die Berufungsbeklagte 1 ergänzte, der Berufungskläger habe das Messer von einem Holzstück, in das man die Messer hineinstecke, gehabt. Das stehe in der Küche auf der Theke. Das Messer habe eine Klinge von etwa 20cm und einen ca. 3cm breiten Griff (act. B 3/1.19, S. 5). Der Berufungskläger erklärte dazu, die Berufungsbeklagte 1 sei eine notorische Lügnerin, sie habe schon mehrmals gelogen (act. B 3/1.19, S. 5). Es habe an diesem Abend Streit gegeben, aber das Übliche (act. B 3/1.19, S. 7).