2.2.5.2 Aussagen des Berufungsklägers vom 28.01.2017 vor Kantonspolizei Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Berufungskläger am 28. Januar 2017 aus, er habe der Berufungsbeklagten 1 nicht gedroht. Er sei immer weggegangen, wenn sie unter Drogen gewesen sei. Er habe deshalb auch eine andere Wohnung genommen. Wenn sie gestritten hätten, sei er weg gegangen. Sie habe dann jeweils zu ihm gesagt: „Verlass mich nicht, verlass mich nicht.“ Er habe nicht gesagt, dass wenn sie sich nicht so verhalten werde, wie er es gerne möchte, sie es dann bereuen werde. Von diesem Vorfall nach dem Abschlussgespräch im Kindergarten von O___ habe er keine Ahnung.