Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten. Zum anderen sei es eine Tatsache, dass in Fällen häuslicher Gewalt gewaltbetroffene Frauen erfahrungsgemäss oftmals mehrere Anläufe benötigen würden, um sich von einem gewalttätigen Partner endgültig zu trennen. Dies ändere aber deshalb nichts am Umstand, dass sie diese Gewalt erlebt hätten (act. B 2, E. 2.2.4 S. 15 ff.).