Die Drohung passe auch in den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages. Wäre es ihr gemäss dem Beschuldigten nur darum gegangen, ihm eins auszuwischen oder die elterliche Sorge für die Kinder zu erlangen, so hätte die Anzeige betreffend den Faustschlag genügt, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten und den Kindern nach dem Vorfall sogar noch gemeinsame Ferien verbracht habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Zum einen habe die Privatklägerin selbst eingeräumt, sie habe ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Beschuldigten.