So habe sie etwa bei der Frage, wie sie sich nach der Drohung gefühlt habe, einigermassen gefasst gewirkt, habe aber bei der Schilderung der Massnahmen, die sie nach der behaupteten Drohung getroffen habe, wonach sie jeweils alles kontrolliert habe, ob alles geschlossen sei, geweint. Gegen eine Erfindung spreche der Detailreichtum der Aussagen, insbesondere auch die Schilderung der drohenden Handbewegung des Beschuldigten mit dem Messer vor seiner Kehle. Die Drohung passe auch in den Kontext des vom Beschuldigten ausgeführten Faustschlages.