Seite 20 2.2.3 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Zeugen hätten bestätigt, dass sie auch schon selbst miterlebt bzw. mitgehört hätten, wie der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin verbal aggressiv und ausfällig geworden sei. Äussere Anzeichen, welche die Bedrohung belegen würden, gebe es soweit nicht. Immerhin habe die befragende Polizistin im Rapport vom 13. Oktober 2016 festgehalten, dass die Privatklägerin einen sichtlich verängstigten und hilflosen Eindruck gemacht habe.