2.2.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, es gebe keine Beweise für ein in der Vergangenheit strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte 1. Sollte von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, gebe es nichts, was eine Drohung nur schon als möglich darstelle. Mindestens der Vorwurf der Drohung sei fallenzulassen. Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, die Drohung sei erstellt. Die Berufungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert.