2.2 Tatbestand der Drohung 2.2.1 Tatvorwurf In der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird dem Beschuldigten Y___ vorgeworfen, er habe am 12. Oktober 2016 ein Messer in der Küche behändigt, es in Richtung von V___ gestreckt und ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie die Kindererziehung nicht vermehrt nach seinen Vorstellungen ausgestalte. V___ sei dadurch stark verängstigt gewesen, so dass sie danach mehrfach die Schliessverhältnisse am Wohnort kontrolliert habe und Konfliktsituationen ausgewichen sei, weil sie befürchtet habe, ansonsten passiere etwas „noch Schlimmeres“ (act. B 3/3, S. 2).