Seite 19 wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennenswerten Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aussetzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Berufungsbeklagte 1 grösstenteils kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen.