2018, N. 1 zu Art. 126 StGB). 2.1.6.6 Beurteilung Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Herisau hielt in seinem Austrittsbericht fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung 2.1.6.4 aufgeführten Aussagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich