2.1.6.3 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt ausführen, sollte davon ausgegangen werden, dass er die Berufungsbeklagte 1 geschlagen hätte, dann handle es sich lediglich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und nicht um eine einfache Körperverletzung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommen, damit eine Körperverletzung gegeben sei (vgl. BGE 103 IV 70). Dass die Berufungsbeklagte 1 nach dem Hämatom nicht arbeiten gegangen sei, habe nicht mit einer gegebenen Arbeitsunfähigkeit zusammengehangen. Es sei ihr Entscheid gewesen, um keine Fragen beantworten zu müssen.