Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung bejaht worden. So habe das Bundesgericht bei einem Faustschlag, der im Gesicht unter der Haut einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorgerufen habe, auf eine einfache Körperverletzung erkannt. Auf dem am Folgetag gemachten Foto der Kantonspolizei sei gut sichtbar, dass die Privatklägerin ein starkes Hämatom aufgewiesen habe, das sich gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und den Schilderungen der Zeugin B___ erst in den Folgetagen in seinem vollen Ausmass gezeigt habe. Entsprechend sei diese Prellung aufgrund der von der Privatklägerin