2.1.6.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hat im Wesentlichen ausgeführt, es könne festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall eine Prellung vorgelegen habe, die vorübergehender Natur gewesen sei. Die Privatklägerin habe aber an Schranken eindrücklich geschildert, dass sie während zwei Wochen nicht zur Arbeit habe gehen können, dass es drei bis vier Wochen gedauert habe, bis das Hämatom nicht mehr sichtbar gewesen sei, und sie während rund einer Woche einen unangenehmen Druck verspürt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in verschiedensten Fällen eines Schlages mit der Folge eines Hämatoms eine einfache Körperverletzung bejaht worden.