Der Berufungskläger sagte vor Obergericht auf die Frage nach einem möglichen Grund für eine falsche Anschuldigung aus, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er verurteilt werde und dass sie allein die Kinder bekomme und er die Kinder nicht mehr sehe (act. B 12, S. 6). Diese Erklärung des Berufungsklägers als mögliches Motiv für eine falsche Anschuldigung überzeugt nicht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also sinnlos gewesen.