Seite 16 Das Argument des Berufungsklägers, es sei nur um die Zuteilung der Kinder gegangen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Die Berufungsbeklagte 1 hat den Strafantrag am 15. Dezember 2016 unterschrieben, am 19. Dezember 2016 fand die Scheidungsverhandlung statt. Der Strafantrag wurde also nur 4 Tage vor der Scheidung gestellt, so dass die Berufungsbeklagte 1 nicht hätte damit rechnen können, dass das Strafverfahren einen Einfluss auf das fast abgeschlossene Scheidungsverfahren haben würde.