Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ, worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss. Anlässlich der Befragung der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht sagte diese aus, sie habe nach dem Vorfall eine mögliche Orbitabodenfraktur ausschliessen wollen, also den Bruch eines dünnen Hautknöchleins (act. B 12, S. 10). Diese Befürchtung macht eine Selbstverletzung ebenfalls unglaubwürdig. Dagegen spricht auch, dass der Berufungsbeklagten 1 offensichtlich gutes Aussehen wichtig ist, was aus den Botoxbehandlungen geschlossen werden kann. Wieso sollte sich die Berufungsbeklagte 1 dann mutwillig ihr Gesicht „verunstalten“?