Gegen eine Selbstverletzung am Auge spricht ebenfalls, dass die Berufungsbeklagte 1 in einem Beruf mit persönlichen Kontakten zu vielen Personen (Patienten in der Arztpraxis) tätig ist. Die Berufungsbeklagte 1 schilderte vor Vorinstanz eindrücklich, wie peinlich ihr die Prellung im Gesicht gewesen sei. Man müsse sich die ganze Zeit hinter der Sonnenbrille verstecken und jeder frage einem, was passiert sei. Sie sei von Patienten und von ihrem Vermieter angesprochen worden (act. B 3/33, S. 6). Zudem handelt es sich beim Auge um ein sehr sensibles Organ, worüber die Berufungsbeklagte 1 als ausgebildete Ärztin bestens Bescheid weiss.