Seite 15 erst später Anzeige), um die Strafbehörden hinters Licht zu führen, erscheint unwahrscheinlich und würde in Richtung „Verschwörungstheorie“ gehen. Eine plausible Erklärung für die nachträglich doch noch eingereichte Strafanzeige ist die vom Berufungskläger kurz vorher gegen die Berufungsbeklagte 1 in Gang gesetzte Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Tätlichkeit gegen die Tochter O___. Dies hat die Berufungsbeklagte 1 vor Obergericht insofern bestätigt, indem sie als Grund, später trotzdem noch Anzeige erstattet zu haben, angab, dass der Berufungskläger sie wieder angezeigt habe.