Hinzu kommt, dass das Verhalten der Berufungsbeklagten 1 bei der Polizei aussergewöhnlich ist, was zugunsten ihrer Version und damit gegen eine Selbstverletzung, spricht. Die Berufungsbeklagte 1 hatte nicht gewollt, dass der Berufungskläger von ihrem Gang zur Polizei erfährt und hatte anfänglich auch keinen Strafantrag stellen wollen. Es war die mit ihr befreundete Zeugin CB___, die ihr zur Strafanzeige geraten hatte und nach deren Aussagen sich die Berufungsbeklagte 1 damit „sehr schwer getan habe“.