Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden (vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8). Der enge Zeitrahmen spricht nach Ansicht des Obergerichts gegen eine Selbstverletzung, denn diese erfordert - im Gegensatz zu einer reinen Affekt-Tat - eine gewisse Planung (wie, wann, wozu). Dafür sind 20 Minuten nicht ausreichend. Zudem erscheint das Realisieren einer geplanten Selbstverletzung unter den am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der Berufungsbeklagten 1 herrschenden Bedingungen höchst unwahrscheinlich: