Für die Beurteilung als wichtig erscheint, dass hier nur ein kleines Zeitfenster massgebend ist. Als CB___und MB___ die Wohnung der Berufungsbeklagten 1 verliessen, war diese unverletzt. Rund 20 Minuten später erhielten sie von ihr einen „Hilfe-Anruf“, kehrten daraufhin unverzüglich in deren Wohnung zurück und stellten die Verletzung unter dem linken Auge fest. Eine Tatbegehung durch den Berufungskläger oder eine Selbstverletzung durch die Berufungsbeklagte 1 musste also in diesen rund 20 Minuten geschehen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, können andere Möglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen werden (vorinstanzliche Erwägung 2.1.4 S. 8).