Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelte; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise Seite 14 solche Zweifel angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 StPO).