Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 10 StPO).