2.1.5.5 Konfrontationseinvernahme vom 26.07.2017 vor Staatsanwaltschaft Im Wesentlichen bestätigten die Parteien ihre gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen. Der Berufungskläger ergänzte, die Berufungsbeklagte 1 wolle, dass er die Kinder nicht sehe. Er sei immer zur Polizei oder zum Jugendamt gegangen, auch damals, als sie ihm den Hammer auf den Kopf geschlagen habe. Die Obhut habe die Berufungsbeklagte 1 bekommen. Es sei kein Verfahren betreffend die Kinder mehr hängig. Ob die Berufungsbeklagte 1 sich das blaue Auge selbst zugefügt habe? Sie habe auch schon mal ihre Arme aufgeritzt und ihn dafür angezeigt. Am Abend des 12. Oktober 2016 habe es Streit gegeben, aber das Übliche.