Er könne sich an jenen Abend erinnern, als ein Möbelmann einen Schrank in der Wohnung der Berufungsbeklagten 1 montiert habe und CB___und MB___ zum Essen zu Besuch gewesen seien. Er sei an diesem Abend nicht tätlich gegenüber der Berufungsbeklagten 1 geworden. Er sei noch nie gewalttätig gegenüber seiner Frau gewesen. Er wisse nicht, wie es zum Hämatom gekommen sei. Sie spritze sich oft eine Art Botox, wovon sie auch geschwollene Augen gehabt habe. Es habe gar keinen Faustschlag gegeben. Er habe ihr nur Wäsche gebracht für die Kinder, danach habe er ihr geholfen, die Wohnung aufzuräumen und sei nachher gegangen. Sie lüge ständig.