Da sie auf keinen Fall den Strafantrag gegen den Berufungskläger hat unterschreiben wollen, hat ihr die Polizei geraten, mindestens die Bedenkfrist zu unterzeichnen. Zudem teilte die Berufungsbeklagte 1 der Polizei nochmals ausdrücklich mit, dass sie nicht wolle, dass der Berufungskläger von ihrer Vorsprache bei der Polizei Kenntnis bekomme (act. B 3/1.1, S. 2 ff.).