Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger immer dieselben Aussagen gemacht habe. Bei der Staatsanwaltschaft sei seine erste Aussage gewesen, er habe mit der Berufungsbeklagten 1 überhaupt gar keine Diskussion gehabt. Der Berufungskläger sei wiederholt vor den Kindern handgreiflich geworden. Es sei letztes Jahr gewesen, da habe sie die Sozialpädagogin angerufen. Da sei der Berufungskläger wieder in die Wohnung gekommen und habe gesagt, „wo warst du“, „du triffst dich mit anderen Männern“. Er habe Stühle herumgeschmissen. Sie sei mit den Kindern rausgegangen, damit ihnen nichts passiere und habe das auch der Sozialpädagogin mitgeteilt. Das sei kein Ein-