Leider hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können. Mit der zeitlichen Lücke von zwei Monaten bis zur Anzeige habe auch nicht überprüft werden können, ob der Berufungskläger aufgrund des Schlages mit der Faust an der Hand geschwollen oder blau gewesen sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der Berufungskläger in Anwesenheit der Kinder und des Möbelmannes die Berufungsbeklagte 1 geschlagen und bedroht habe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers nachgewiesen werden. Die Berufungsbeklagte 1 führt aus, es stimme nicht, dass der Berufungskläger immer dieselben Aussagen gemacht habe.