handle es sich um solche, welche sich auf die Gespräche mit der Berufungsbeklagten 1 stützen würden, ausser dass eine Diskussion stattgefunden habe. Nach dem Vorfall mit dem Hammer habe der Berufungskläger die Trennung gewollt. Der Arztbericht stelle bezüglich des Hämatoms auf die Aussagen von V___ ab. Der Berufungskläger habe das Beispiel der Behandlung mit dem Botox erwähnt, weil es für ihn eine mögliche Erklärung gewesen sei. Die Scheidungsverhandlung habe kurz bevor gestanden und die Gefährdungsmeldung wegen O___ sei im Raum gestanden. Es sei demnach überhaupt nicht sicher gewesen, was mit den Kindern geschehen werde. Leider hätten die beiden Möbelmänner nicht befragt werden können.