Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss deren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen. MB___ sagte aus, der Beschuldigte sei sehr temperamentvoll und sei auch schon bei ihnen aufgekreuzt und habe ausgerufen, so dass er ihn deshalb nicht ins Haus gelassen habe. Laut CB___ habe der Beschuldigte ein grosses Agressionspotential in sich. Die Vorstrafen aus seiner Jugendzeit würden zeigen, dass er nicht ein gänzlich unbeschriebenes Blatt sei und ihm ein solches Delikt nicht wesensfremd sei (act. B 2, E. 2.1.4 S. 8 ff.).