Ihre Aussagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen können. Dass sich die Privatklägerin selber mit einem stumpfen Gegenstand ausgerechnet unter dem Auge ins eigene Gesicht geschlagen habe, könne ausgeschlossen werden. Unglaubwürdig sei auch, dass sich die Privatklägerin die Schwellung und Verfärbung im Augenbereich mittels Botox oder Hyaluron selbst zugefügt haben solle. Die Verfärbung im Gesicht sei der Privatklägerin gemäss deren Schilderungen an Schranken peinlich und unangenehm gewesen.