Anzumerken sei, dass sich während der Tatzeit mit dem Möbelmann ein potenzieller Zeuge in der Wohnung aufgehalten habe, so dass die Privatklägerin kaum das Risiko einer Falschanzeige auf sich genommen hätte. Das zurückhaltende Aussageverhalten der Privatklägerin und ihr ursprünglicher Wunsch, dem Beschuldigten ein Strafverfahren zu ersparen, würden für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen. Die Aussagen des Beschuldigen dagegen würden sich auf die pauschale Beschuldigung, sie sei eine Lügnerin, beschränken und würden in sich relativ „flach“ wirken. Ihre Aussagen habe CB___ – wie auch ihr Ehemann – mit konkreten Beispielen unterlegen können.