Der Beschuldigte bezichtige die Privatklägerin, sie wolle ihm mit der Strafanzeige nur eins auswischen, wohl als Vergeltung für die Strafanzeige, die er selbst gegen sie gestellt habe, weil sie ihn mit einem Hammer verletzt habe und dafür auch verurteilt worden sei. Weiter führe er als mögliches Motiv für die behauptete Selbstverletzung an, es gehe ihr um die Kinder und wer diese bekomme. Die Privatklägerin habe bereits die Obhut über die Kinder gehabt, da sie bei ihr gelebt hätten. Zudem hätte sie mit der Strafanzeige nicht noch drei Monate zugewartet.