Es würden unüberwindbare Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben. Auch die gemeinsamen Ferien nach diesem Vorfall würden gegen die Glaubwürdigkeit der Berufungsbeklagten 1 sprechen. Die Berufungsbeklagte 1 hat einwenden lassen, es sei medizinisch dokumentiert, dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Das Ehepaar B___ habe zu den Geschehnissen kurz vor und kurz nach der Tat Ausführungen machen können. Die Aussagen des Berufungsklägers seien mager und dürftig gewesen. Botox spritze man nicht sich selbst und davon gebe es auch keine Prellung.