Am 12. Dezember 2016 sei die Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden. Das Verfahren sei vom Berufungskläger angestossen worden. Am 15. Dezember 2016 habe die Berufungsbeklagte 1 Strafantrag gestellt. Jedes Mal bringe die Berufungsbeklagte 1 Anschuldigungen vor, wenn sie sich zu verantworten gehabt hätte oder einen Vorteil gegenüber dem Berufungskläger hätte haben wollen. Es würden unüberwindbare Zweifel an den Schilderungen der Berufungsbeklagten 1 bleiben.