Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklären wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und sie sich lediglich gewehrt habe. Ende 2014/anfangs 2015 habe die Berufungsbeklagte 1 behauptet, der Berufungskläger habe M___ in der Badewanne unter Wasser gedrückt. Nach der Einreichung der Scheidungsklage im August 2016 hätten die Parteien über die Nebenfolgen gestritten. Am 12. Dezember 2016 sei die Berufungsbeklagte 1 wegen einer Tätlichkeit gegenüber der Tochter O___ inhaftiert und am 14. Dezember 2016 wieder entlassen worden.