2.1.2 Parteivorbringen vor Vorinstanz Der Berufungskläger hat vorbringen lassen, allein dass die Berufungsbeklagte 1 ein Hämatom im Gesicht gehabt hätte, sei kein Beweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Berufungskläger nachweislich im Juni 2016 mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Bei ihrer Einvernahme habe die Berufungsbeklagte 1 ihr Verhalten damit erklären wollen, dass der Berufungskläger sie mit einem Messer geschnitten hätte und sie sich lediglich gewehrt habe.