b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2019 (act. B 4) wurde den Berufungsbeklagten 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen, wovon diese keinen Gebrauch machten.