Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2018, dessen Zustellung an RA lic. iur. Saila Rubial in begründeter Ausfertigung am 13. März 2019 erfolgt war (act. B 3/42), erklärte diese mit Eingabe vom 2. April 2019 fristgemäss die Berufung beim Obergericht (act. B 1).