Seite 2 bb) im Berufungsverfahren: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei von den Kosten schadlos zu halten und die Kosten der Verteidigerin seien entsprechend der eingereichten Kostennote zu entschädigen. Sachverhalt A. Übersicht