{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-19-2_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20191022-O1S-19-2-20200401.pdf", "Checksum": "e4f8dfcf36a0c9604b91e1aed5489f53"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-19-2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-19-2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-19-2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-19-2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Kobler \nOberrichterinnen S. Rohner-Staubli, D. Cadosch Autolitano,  \nM. Gasser Aebischer  \nOberrichter R. Breu \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O1S 19 2 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBerufungskläger Y___ \nBeschuldigter  \nverteidigt durch: RA lic. iur. R___ \n \n \n \nBerufungsbeklagte 1  V___ \nPrivatklägerin  \n \n \nBerufungsbeklagte 2 Staatsanwaltschaft Appenze\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 22. Oktober 2019\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen S. Rohner-Staubli, D. Cadosch Autolitano,\nM. Gasser Aebischer\nOberrichter R. Breu\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O1S 19 2\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger Y___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA lic. iur. R___\n\nBerufungsbeklagte 1 V___\nPrivatklägerin\n\nBerufungsbeklagte 2 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: Staatsanwältin\n\nGegenstand einfache Körperverletzung und Drohung\nBerufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE1 17 10 vom 18. Dezember 2018\n\nAnträge\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 2:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte Y___ sei schuldig zu sprechen wegen Tätlichkeiten und Drohung,\nbegangen am 12. Oktober 2016.\n\n2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter\nAnsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00,\nersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen,\nzu verurteilen.\n\n3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n(keine Anträge)\n\nb) der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 1:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen einfacher Körperverletzung und Drohung,\nbegangen am 12. Oktober 2016.\n\n2. Er sei angemessen zu bestrafen.\n\n3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\n4. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit CHF 3‘883.90, inkl. MWST für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren angemessen zu entschädigen.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n(keine Anträge)\n\nc) des Beschuldigten und Berufungsklägers:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeit bzw. der einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nSeite 2\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung\nfreizusprechen.\n\n2. Der Beschuldigte sei von den Kosten schadlos zu halten und die Kosten der\nVerteidigerin seien entsprechend der eingereichten Kostennote zu entschädigen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nIm Jahr 2008 lernten sich V___, Mutter des 2007 geborenen U___, und Y___ in\nDeutschland kennen. 2010 und 2011 kamen ihre gemeinsamen Kinder M___ und O___\nzur Welt. 2011 wurde Y___ in Deutschland verhaftet und 2013 in die Türkei ausgeschafft.\nDie Parteien heirateten im Oktober 2013 in I___. Ende 2013 zog V___ mit ihren drei\nKindern in die Schweiz. Im April 2014 zog Y___ zu V___ (act. B 3/1.1, S. 2 ff.). Am 23.\nJuni 2014 verletzte V___ ihren Ehemann Y___ mit einem Hammer am Kopf. Zudem\nmachte sie ihm gegenüber am 24. Juni 2014 falsche Anschuldigungen, konkret er habe\nsie vor dem Hammerschlag mit einem Messer am rechten Unterarm geschnitten und ihr\nüber einen nicht konkret bestimmten Zeitraum vor dem Hammerschlag Drogen ins Essen\noder Getränk getan. Dafür wurde V___ vom Kreisgericht Wil am 31. März 2016 wegen\nversuchter schwerer Körperverletzung sowie falscher Anschuldigung zu einer\nFreiheitsstrafstrafe verurteilt (act. B 3/6/10). Nach dem Vorfall lebten die Ehegatten getrennt und Y___ wurde gemäss einem Eheschutzentscheid das Recht eingeräumt, jedes\nzweite Wochenende seine Kinder M___ und O___ zu sich zu nehmen (act. B 3/1.1, S. 2\nff.). Wegen einer Intervention der Kantonspolizei St. Gallen am 24. Juni 2014 im\nhäuslichen Bereich wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil\ndie Errichtung von Kindesschutzmassnahmen geprüft (act. B 3/1.8). Im August 2016\nreichten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Wil ein\n(act. B 3/30, S. 9).\n\nLaut V___ kam es am Mittwoch, 12. Oktober 2016, ca. 21.00 Uhr, zu einem Vorfall in ihrer\nWohnung, in deren Verlauf sie der von ihr getrennt lebende Ehemann geschlagen und\nbedroht habe. Nachweislich erlitt V___ an diesem Abend ein Hämatom am linken Auge\nund suchte deswegen das Spital Herisau auf (act. B 3/1.4, B 3/1.5, B 3/1.20). Y___\nbestreitet die behaupteten Vorfälle.\n\n"}