werden im Umfang von CHF 11‘586.00 (Verfahrenskosten erste Instanz + 1/4 Verfahrenskosten zweite Instanz) dem Beschuldigten X___ auferlegt und im Umfang von CHF 1‘875.00 (3/4 Verfahrenskosten zweite Instanz) auf die Staatskasse genommen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werden die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung vor beiden Instanzen vorläufig vom Staat getragen. Die Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.