b StPO ebenfalls CHF 377.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt. Im Urteilsdispositiv wurde die volle Entschädigung fälschlicherweise mit CHF 1‘130.85 beziffert. Dieses Versehen wird praxisgemäss gestützt auf Art. 83 StPO in der schriftlichen Urteilsbegründung berichtigt. Seite 23 In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. Mai 2018 (SA3 2017 3) in Dispositiv