Seite 22 Davon werden X___ CHF 1‘130.85 (= 3/4) als (reduzierte) Entschädigung im Berufungsverfahren zugesprochen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Zusätzlich wird RA lic. iur. A___ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 377.00 (= 1/4, inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Weiter wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ebenfalls CHF 377.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.