Entsprechend der Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind X___ drei Viertel des Aufwands seines Verteidigers im Berufungsverfahren zu ersetzen (E. 3.1). RA lic. iur. A___ hat eine Kostennote in Höhe von CHF 1‘723.20 eingereicht (act. B 22). Für die Hauptverhandlung wurden 2.5 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 eingesetzt. Zulässig ist jedoch lediglich ein Ansatz von CHF 200.00 (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Zusammen mit der Mehrwertsteuer ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 1‘507.80.