436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 10 zu Art. 436 StPO). Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger zu Recht keine Entschädigung zugesprochen, hat aber die Kosten für die amtliche Verteidigung durch RA lic. iur. A___ auf die Staatskasse genommen (act. B 2 E. 10.2, S. 37 und 41). Dieser Punkt wurde nicht angefochten.