Seite 21 bühr in Höhe von nunmehr CHF 2‘000.00 (CHF 1‘000.00 Reduktion zufolge Verzichts auf das Ergreifen eines Rechtsmittels; Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührentarif, bGS 233.3) zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gebühr für die Vertretung der Anklage an Schranken wird auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 26 Abs. 1 lit. c. Gebührentarif) und im gleichen Verhältnis auf die Parteien aufgeteilt.